Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Galip Technologie GmbH

Otto-Hahn-Straße 20

34253 Lohfelden

0561 9512970

info@galip-sonnenschutz.de

 

1. Geltungsbereich

 

Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Galip Technologie GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden AGB. Mit Abgabe einer Bestellung erklärt sich der Käufer mit dieser Vertragsgrundlage einverstanden. Abweichungen und mündliche Vereinbarungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung gültig.

Der Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die

überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit

zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine

rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Dies gilt auch dann, wenn wir aufgrund eines Widerspruchs des Kunden zu unseren Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen die Lieferung ausführen und Zahlung entgegennehmen.

 

 

2 Angebote – Auftragsausführung

 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes     vereinbart.

   

(2) Der Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmt sich ausschließlich aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, auch wenn Widersprüche zur     Bestellung bestehen und der Kunde der Ausführung der Lieferung oder Leistung nicht unmittelbar widerspricht.

 

(3) Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Absendung der Auftragsbestätigung technische Änderungen vorzunehmen, sofern dadurch nicht der Preis, die Lieferzeit oder die Gewährleistung stark beeinträchtigt werden und dies dem Kunden zumutbar ist.

 

 

3 Lieferzeit

 

(1) Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vorgesehen ist.

 

 

(2) Überschreiten wir angegebene, verbindliche Lieferzeiten aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzugs eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des jeweiligen in Verzug befindlichen Liefergegenstandes geltend zu machen, max. jedoch 5 %. Überschreiten wir jedoch eine uns gesetzte  angemessene Nachfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben und verfindet der Kunde      die Nachfristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung, so ist der Kunde im Fall unseres Verzuges berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende Ansprüche stehen ihm nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

(3) Ist die verbindlich angegebene Lieferzeit ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, dann

 ist der Kunde berechtigt, bei Überschreiten der Lieferzeiten unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; soweit uns eine Nachfrist gesetzt wird, gilt die Regelung gemäß Abs. (2).

 

(4) Ereignisse Höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden für ihre Dauer von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferungs- und Leistungspflicht. Dies gilt insbesondere bei Streiks jedweder Art, Aussperrungen, Rohstoffverknappungen, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, Betriebsstörungen. Ereignisse Höherer Gewalt entbinden uns auch dann für die Dauer ihres Vorhandenseins von der Erfüllung der vertraglichen Lieferung und Leistungspflichten, wenn sie erst dann eintreten, wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Wir sind jedoch verpflichtet, den Kunden über das Vorhandensein eines Ereignisses Höherer Gewalt schriftlich zu unterrichten, falls zu    erwarten ist, dass dies länger als einen Monat dauert.

 

 

4 Preise – Zahlungsbedingungen

 

(1) Unsere Preise verstehen sich frei Empfangsstation des Kunden auf normaler Frachtbasis.   Wird eine andere Versandart gewünscht, dann trägt der Kunde die Kosten der   Differenzfracht.

 

(2) Bei laufender Geschäftsverbindung mit dem Kunden hat Zahlung innerhalb von 14 Tagen  nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungs- datum netto ohne Abzug zu erfolgen. Die Fristen des Zahlungsverkehrs rechnen wir auf die Skontofristen an, so dass Skonto nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die    Zahlung uns auch innerhalb der Skontofrist gutgeschrieben wurde. Vorstehende Regelung   gilt auch dann, wenn die Rechnung vor der Lieferung datiert.

Liegt aber einem Auftrag ein Angebot oder Werkvertrag zugrunde, so gelten für diesen Auftrag die im Angebot enthaltenen oder im Werkvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei Neukunden erfolgt Lieferung nur gegen Vorkasse.

 

(3) Überschreitet der Kunde eingeräumte Zahlungsziele, sind wir berechtigt, Verzugszinsen als Verzugsschaden in einer Höhe geltend zu machen, welche mindestens 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. betragen; ein weitergehender    Schaden kann geltend gemacht werden.

 

(4) Treten nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Umstände ein oder werden uns erst dann bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen (z.B. Wechselproteste, schleppende Zahlungsweise, schlechte Auskünfte, außergerichtlicher Vergleich, Konkurs etc.), dann sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzuhalten, bis uns angemessene Sicherheit geleistet ist. Geschieht dies nicht innerhalb angemessener Frist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Wechselzahlungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung vor Vertragsabschluss. Erklären wir uns ausnahmsweise mit Wechselzahlungen einverstanden, so erfolgt die Hereinnahme von Wechseln nur erfüllungshalber. Alle damit zusammenhängenden Kosten und Spesen, einschließlich anfallender Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.

Liegen bei Hereinnahme des Wechsels die Voraussetzungen von § 4 (4) vor, sind wir berechtigt,     den Wechsel zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.

 

(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf einem von uns ausdrücklich    anerkannten Mangel der Lieferung oder sie ist rechtskräftig festgestellt oder von uns  anerkannt worden.

 

 

5 Gefahrenübergang – Transport – Verpackung

 

(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht dann auf den Kunden über, wenn die Ware mit unseren Fahrzeugen auf seinem Werksgelände bzw. Bestimmungsort angekommen ist; die Abladung geschieht auf Risiko und Gefahr des Kunden.

 

(2) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware   geht jedoch schon mit der Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. die Bundesbahn auf    den Kunden über, wenn ein Versand per Bahn oder per Spedition vorgenommen wird; dies  gilt selbst dann, wenn wir den Spediteur oder die Bahn selbst beauftragt haben.

 

(3) Wird die gelieferte Ware von uns montiert, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs     oder einer zufälligen Verschlechterung mit Abnahme auf den Kunden über; der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte und montierte Ware abzunehmen, sobald wir ihm die Beendigung der Montage schriftlich oder mündlich angezeigt haben. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Inbetriebnahme von montierten Anlagen gilt gleichzeitig als Abnahme.

 

(4) Verzögert sich die Auslieferung, die Montage oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht  zu vertreten haben, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Versandbereitschaft bzw.

die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich ihm angezeigt haben. In einem solchen Fall sind wir auch berechtigt, uns entstehende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn, es liegt ein Fall Höherer Gewalt auf Seiten des Kunden vor.

 

(5) Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise grundsätzlich mit Verpackung.

 

(6) Bei Auslieferung der Ware mit unseren eigenen Transportfahrzeugen schließen wir eine Transportversicherung im Rahmen unserer Generalpolice ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich nach Eintreffen der Ware per Fernschreiben oder schriftlich mitzuteilen, wenn ein Transportschaden vorliegt. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Angaben uns bzw. der Versicherungsgesellschaft zu machen, sowie alle erforderlichen Unterlagen uns bzw. der Versicherungsgesellschaft auszuhändigen.

 

 

 

 

 

 

6 Mängelgewährleistung

 

(1) Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir indem  wir Fehler in der Konstruktion, der Fabrikation, der Qualität oder in der Ausführung nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines Ersatzteils bzw. durch Ersatzlieferung.

 

(2) Etwa zu ersetzende bzw. auszubessernde Teile oder Waren sind uns unverzüglich und unentgeltlich zurückzusenden.

 

(3) Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel per Einschreiben innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang der Ware mitteilt. Später auftretende Mängel sind in gleicher Form und innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, bekannt zu geben. Nach Feststellung eines Mangels darf die Anlage nicht   genutzt werden.

 

(4) Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass die Ware sachgemäß behandelt, sachgemäß montiert und in Betrieb genommen worden ist, sofern dies nicht zu unseren Leistungen zählt. Dies ist uns im Falle eines Gewährleistungsschadens auf Verlangen nachzuweisen. Bei unsachgemäßer Instandsetzung entstandene Fehler durch den Kunden   bzw. durch Dritte sind insoweit von jeglicher Mängelhaftung befreit.

 

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Für Nachbesserung bzw. für Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

 

(6) Bei Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen beschränkt sich unsere Gewähr- leistungspflicht auf die unmittelbaren Aufwendungen; Transport-, Montage- und Wegkosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

(7) Weitergehende Ansprüche als gemäß Ziff. (1) stehen dem Kunden nur zu, wenn wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder in der Lage sind, diese nicht ordnungsgemäß   durchführen oder nicht innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist aus Gründen vornehmen, die wir zu vertreten haben. In einem solchen Fall hat der Kunde das Recht, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche –  gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haften    wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind.

 

(8) Dies gilt dann nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung den Zweck verfolgte, den Kunden gegen Risiko eines Mängelfolgeschadens abzusichern; gleiches gilt dann, wenn dem      Kunden im Zusammenhang mit unserer Mängelgewährleistung ein Schadensersatzan-     spruch zusteht, der auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

 

7 Sonstige Ansprüche

 

(1) Soweit im übrigen vertragliche Ansprüche im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen sind, gilt dies auch für gesetzliche Ansprüche jedweder Art; auch jeglicher gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, das  schadensursächliche Ereignis beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

(2) Vertragliche und gesetzliche Ansprüche verjähren in 6 Monaten, gerechnet ab Entdeckung   des jeweiligen Mangels, sofern die Ansprüche aus einem Fehler oder Mangel unserer Lieferungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, beruhen.

 

8 Stornierung – Sistierung – Kündigung

 

(1) Dem Kunden ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind

 

(2) Kündigungen, Stornierungen und Sistierungen eines wirksam erteilten Auftrags sind nur bis zur Fertigstellung eines Erzeugnisses zulässig (§ 649 BGB).

 

(3) Im Fall einer Kündigung, Sistierung oder Stornierung sind wir berechtigt, die bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, Sistierung oder Stornierung angefallenen, nachweislich entstandenen Kosten sowie einen anteiligen, den Kosten entsprechenden   Gewinn zu verlangen.

 

 

9 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus abgeschlossenen Lieferverträgen mit dem Kunden vor.

 

(2) Der Kunde tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an uns ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Kunde ermächtigt. Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.

 

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Ware zurückzugeben. Darin liegt nur dann ein   Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

 

(5) Wird die Ware, welche unter Eigentumsvorbehalt steht, gemeinsam mit anderen Waren,       die uns nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer     in Höhe der zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreisforderung mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als an uns abgetreten.

 

(6) Alle dem Kunden zustehenden Ersatzansprüche gegen seinen Abnehmer in Höhe des      Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware gelten als an uns abgetreten, wenn unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaus, Verarbeitung oder Vermischung durch den Kunden untergeht. Die vorstehende Abtretungsbestimmung gilt auch dann, wenn der Einbau, die Verarbeitung oder Vermischung im Auftrag des Kunden durch unser Personal vorgenommen wird.

 

(7) Etwaige Sicherheiten werden wir freigeben, sofern die zu sichernden Forderungen um mehr  als 20 % übersichert sind.

 

 

10 Gerichtsstand

 

(1) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl das Amtsgericht Kassel bzw. das Amtsgericht oder Landgericht am Ort unserer jeweils für den betreffenden Kunden zuständigen Niederlassung.

 

(2) Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.

 

(3) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung; die Geltung der Bestimmungen des Einheitlichen Kaufgesetzes ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

Galip Technologie GmbH

Otto-Hahn-Straße 20

34253 Lohfelden

0561 9512970

info@galip-sonnenschutz.de